Presse - Schluss mit lustig

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BPP verweigert Beschäftigten Erörterung der eigenen Beurteilung!

Schon in den letzten Ausgaben der Deutschen Polizei war vom seltsamen Handeln des Bereitschaftspolizeipräsidiums beim Verfahren am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit zu lesen. Verspätete Anstellungen, nicht nachvollziehbare Prüfungen von Krankheitstagen, ratlose Beschäftigte. Aber immer noch gibt es dazu im BPP nicht nachvollziehbare Rechtsauffassungen. Doch besser konkret:

  1. Es gibt nach der Laufbahnverordnung die Möglichkeit der Probezeitverkürzung um bis zu 6 Monate. Gut so!
  2. Dazu muss man einen Laufbahnabschluss haben, der besser als befriedigend ist. Nicht so schwer!
  3. Der Beamte muss außerdem während der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Etwas schwerer!
  4. Um diese festzustellen, fordert die Beurteilungsverordnung, die betreffenden Beamten 3 Monate vor dem frühestmöglichen Ende der Probezeit zu beurteilen. Eigentlich logisch!
  5. Das macht bei 24 Monaten Probezeit minus 6 Monate mögliche Verkürzung minus 3 Monate = 15 Monate. Ganz einfach!

Soweit so gut! Peer Oehler, stellvertretender Kreisgruppenvorsitzender der Dresdner Bereitschaftspolizei: Wir haben jahrelang, auch mit Unterstützung der Dienststellenleiter, dafür gekämpft, diese moderne Form des Leistungsprinzips zur Anwendung zu bringen. Jetzt wird es praktiziert und ich denke, es kommt bei den Kollegen auch gut an. Normalerweise müsste jetzt also für jeden Beamten, der einen wie oben genannten Laufbahnabschluss hat, nach 15 Monaten eine Beurteilung erstellt werden. Das wird auch nicht bestritten.

Nun steht aber das Bereitschaftspolizeipräsidium vor einem Problem. Wenn man alle in Frage kommende Beamte (besser als 2,5 im Laufbahnabschluss) nach 15 Monaten Probezeit wie gefordert formell beurteilt und dann die erstellte Beurteilung nach 15 Monaten und x Tagen (zeitnah) auch dem Beamten eröffnet, würde ja darin gleichzeitig schon nach 15 Monaten über die Bewährung entschieden werden. Damit wäre das BPP im Grundsatz auch an diese Einschätzung durch die Beurteiler gebunden. Genau denen scheint man aber zu misstrauen. Der entsprechende Erlass gibt dies auch zu:

Die Anhörung und Aushändigung einer Mehrfertigung der Probezeitbeurteilung vor der Entscheidung der Ernennungsbehörde nimmt dieser die Möglichkeit einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Bewährungsfeststellung.

Deshalb soll es die formelle Beurteilungseröffnung nun gleich gar nicht mehr geben. Jedenfalls nicht unmittelbar nach der Erstellung. Unglaublich, aber wahr! Das Präsidium will dem Beamten seine Beurteilung nicht unverzüglich erklären, sie aber dennoch je nach eigenem Gusto zur Grundlage eigener Entscheidungen machen!!! Wörtlich im Erlass zur Eröffnung von Probezeitbeurteilungen:

Der frühestmögliche Zeitpunkt (der Eröffnung d. Red.) darf ... nicht vor der Ernennungsentscheidung des Präsidiums der Bereitschaftspolizei als Ernennungsbehörde liegen.

Ein bisschen schräg ist es schon, wenn der Beamte nicht mehr auf eine Beurteilung Einfluss nehmen kann, die seiner Bewährungseinschätzung und der Dauer seiner Probezeit zu Grunde gelegt wird. Im schlimmsten Falle darf sich der Beamte damit erst 8 1/2 Monate nach Erstellen seiner Beurteilung zu dieser äußern. Ein Änderungsantrag der dann auf überdurchschnittliche Bewährungseinschätzung abzielt, ist damit ad absurdum geführt, denn eine rückwirkende Verkürzung ist eh nicht möglich. Ein vom BPP beabsichtigtes Mitarbeitergespräch kann jedenfalls kaum die rechtlich geregelten Möglichkeiten von Einwendungen von Beamten gegen ihre Beurteilung ersetzen. Deshalb die Forderungen der GDP:

  1. Überprüfung dieser Regelungen des Präsidiums der Bereitschaftspolizei durch die Dienstaufsichtsbehörde auf Rechtmäßigkeit bzw. Schaffung landeseinheitlicher (beschäftigtenfreundlicher) Regelungen unter Beteiligung der Personalvertretungen.
  2. Bis dahin Erstellung von Probezeitbeurteilungen für die in Frage kommenden bis zum 15. des 16. Monats der Probezeit und Eröffnung bis zum Abschluss desselben Monats.

Es ist Zeit für deutliche Worte: Die GdP Sachsen denkt, dass sich die Rechtsstaatlichkeit auch in der Personalpolitik des BPP behaupten muss. Und Rechtsstaatlichkeit besteht im Handeln aller Gewalten nach geschriebenem Recht verbunden mit einem Schuss Gerechtigkeitsgedanken. Aber noch ein weiterer Punkt ist wichtig: man soll seine Mitarbeiter als etwas Wertvolles schätzen. Solche Regelungen und andere mehr zeigen aber, dass von diesem modernen Human Ressource Management an der Spitze der BePo nicht viel gehalten wird. Es besteht damit die Gefahr, dass sich die Beschäftigten in dem Maße von ihrer Behörde entfernen, in dem sich diese von ihnen entfernt. Und das an der Wiege der sächsischen Polizei! Hallo, SMI, aufgewacht!!!

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